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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen MEZIS – Initiative „Mein Essen zahl ich selbst“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die wissenschaftliche und unabhängige Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und anderer Gesundheitsberufe auf dem Gebiet der rationalen Arzneimitteltherapie und evidenzbasierten Medizin zu verbessern, Schaden für Patientinnen und Patienten durch unzweckmäßige Arzneiverordnungen abzuwenden sowie die derzeit vorhandene intransparente und irreführende Beeinflussung des Verordnungsverhaltens offen zu legen und zurückzudrängen.
    Dieser Zweck soll erreicht werden durch eigene, Industrie-unabhängige Publikationen (Druckerzeugnisse und elektronisch), beratende Tätigkeiten (für Fachjournalistinnen, -journalisten, Veranstalterinnen, Veranstalter und Verantwortliche von Fortbildungsaktivitäten für die Gesundheitsberufe) sowie Öffentlichkeitsarbeit.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die Aufgaben des Mitglieds innerhalb des Vereins, dessen Ausschluss der Vorstand beantragt, ruhen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ferner, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
    2. Entlastung des Vorstands für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
    3. Wahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates und des Vorstands,
    4. Wahl der Rechnungsprüfer,
    5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über notwendige Umlagen, die über den Rahmen der laufenden Einnahmen hinausgehen,
    6. Entscheidungen über Änderungen der Satzung,
    7. Entscheidung über das Einleiten eines Verfahrens zur Auflösung des Vereins,
    8. Entscheidungen über sonstige Fragen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden und auf der Tagesordnung verzeichnet sind,
    9. Entscheidungen über Ehrenmitgliedschaften.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, was der Vorstand durch einfache Mehrheit beschließt, oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder, mindestens jedoch 10 Mitgliedern, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail oder Post einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung (z. B. Änderung des Vereinszwecks) enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Neben der Vertretung des Vereins obliegen ihm die Leitung des Vereins und die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Behandlung durch die Mitgliederversammlung oder durch den Beirat vorbehalten sind. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  3. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern: Aus der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Neuwahl des Vorstands beschließen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Beirat aus seinen Reihen bis zur nächsten Mitgliederversammlung das entsprechende Vorstandsamt kommissarisch neu besetzen. Das kommissarische Vorstandsmitglied ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Vor seiner Entscheidung muss der Beirat den Vorstand hören. Analoges gilt für den Fall, dass bereits gewählte Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht antreten. Sofern zur nächsten Mitgliederversammlung keine ordentlichen Vorstandswahlen anstehen, sind Neuwahlen für die kommissarisch besetzten Vorstandspositionen durchzuführen.
  5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  7. Alle Beschlüsse, die der Vorstand trifft, können auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Sie sind in geeigneter Form zu protokollieren.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgabenverteilung, das bei der Erledigung der Aufgaben zu beachtende Verfahren und die Willensbildung des Vorstands geregelt werden können.

§ 9 Beirat

  1. Neben dem Vorstand hat der Verein einen Beirat, der die übrigen Organe des Vereins beraten soll und in dieser Funktion Beschlussempfehlungen gibt. Er soll ferner Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Verein schlichten.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bis zu fünf weitere Beiratsmitglieder bestellen.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Beirat und Vorstand ist ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl des Beirats vor. Weitere Kandidatinnen und Kandidaten können von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
  5. Die Wahl erfolgt analog zur Wahl des Vorstandes. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Beirates beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtsperiode aus, so können der Vorstand und der Beirat aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung das entsprechende Beiratsamt kommissarisch neu besetzen. Analoges gilt für den Fall, dass bereits gewählte Beiratsmitglieder ihr Amt nicht antreten. Sofern zur nächsten Mitgliederversammlung keine ordentlichen Beiratswahlen anstehen, sind Neuwahlen für die kommissarisch besetzten Beiratspositionen durchzuführen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder notwendig.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Gesundheit und Dritte Welt e.V., August-Bebel- Str. 62, 33602 Bielefeld, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung vom 31.01.2007 wurde am 19.09.2020 in Würzburg geändert, in neuer Form beschlossen und unterschrieben von den Vorstandsmitgliedern.

Prof. Dr. med. Dominikus Bönsch, Lohr am Main
Manja Dannenberg, Wismar
Dr. med. Niklas Schurig, Kuppenheim

Korrespondenzanschrift des Vereins:

c/o Sabine Hensold
Referentin des Vorstandes MEZIS e.V.
Goethestr. 28
86391 Stadtbergen
Fon: 0049 163 – 14 69 69 6
Fax: 0049 821 – 24 337 11
E-Mail:


Die erste Satzung wurde am 31.01.2007 in Frankfurt am Main beschlossen und von folgenden Gründungsmitgliedern unterschrieben:

Prof. Dr. med. Bruno Müller-Oerlinghausen, Berlin Dr. med. Gerd W. Zimmermann, Hofheim
Dr. med. Christiane Fischer, Hamm
Dr. med. Eckhard Schreiber-Weber, Bad Salzuflen Prof. Dr. med. Klaus Lieb, Freiburg
Dr. med. Axel Munte, München
Barbara Kroll, Ärztin, Bielefeld
Dr. med. Bernhard Winter, Franfurt
Dr. med. Hans-D. Lehmkuhl, Berlin
Dr. med. Wolfgang Schwinzer, Bad Sachsa
Dr. med. Arne Schäffler, München