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Gesetzentwurf zur Korruption im Gesundheitswesen geht in erste Lesung in den Bundestag

Vorteilsnahme soll nicht bestraft werden
Am 13.11.2015 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag in erster Lesung beraten, um Bestechung und Bestechlichkeit in dem neuen § 299 a für alle Heilberufe im Strafgesetzbuch zu verankern. MEZIS begrüßt die Stoßrichtung des Gesetzesvorschlags als Fortschritt gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage, jedoch sind noch einige Änderungen notwendig.

Was und wer bestraft werden soll

Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht werden. Bestraft werden sollen nicht nur die Bestochenen, sondern auch diejenigen, die bestechen. Und zwar für das Anbieten, Versprechen wie auch für das Gewährleisten der Bestechung.

„Das Gesetz ist überfällig, auch wenn wir mehr erwartet haben. Der Gesetzesvorschlag hat noch viele  Haken und Ösen“, so Dr. Niklas Schurig, Vorstandsmitglied von MEZIS, der Initiative unbestechlicher Ärztinnen und Ärzte.

Vorteilsnahme soll nicht bestraft werden

Die größte Schwachstelle des neuen Gesetzes ist die Beschränkung auf Bestechung und Bestechlichkeit, während die ebenfalls korrumpierend wirkende und häufiger vorkommende  Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung außen vor bleibt. Bei der Bestechung gibt es direkt Geld oder eine andere Vergünstigung gegen eine vereinbarte Gegenleistung, beispielsweise  für jede Überweisung in ein spezielles Krankenhaus, sogenannte Zuweisung gegen Entgelt.

Die Vorteilsnahme und –gewährung, die im Öffentlichen Dienst – also auch für KrankenhausärztInnen – strafbar ist, enthält dagegen keine juristische „Unrechtsvereinbarung“. Bei der Vorteilsnahme und –gewährung geht es um eine allgemeine „Landschaftspflege“ ohne direkte Gegenleistung, die sich für den Spender in der Zukunft günstig auswirken soll. Dies wird dazu führen, dass manche korruptiven Verhaltensweisen im Gesundheitswesen quasi  als „legalisierte Korruption“ straffrei bleiben. Solche sind zum Beispiel pharmagesponserte Kongresse, die Übernahme der Fahrtkosten und Teilnahmegebühren für TagungsteilnehmerInnen, Essenseinladungen  an Praxen  oder unwissenschaftliche von Pharmaunternehmen in Auftrag gegebene Anwendungsbeobachtungen, die nur Marketingzwecken dienen.

Nicht alle sind klageberechtigt

Nur Ärztekammern, Berufsverbände und Krankenkassen sind klageberechtigt, nicht aber einzelne Personen. Daher droht das Gesetz zahnlos zu bleiben.

Kein Unternehmensstrafrecht

Belangt werden können nur die PharmavertreterInnen, nicht aber die Unternehmen selbst, da es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt. Für Unternehmen ist Bestechung daher nur eine Ordnungswidrigkeit.

Dr. Christiane Fischer, Ärztliche Geschäftsführerin von MEZIS, zieht folgenden Schluss: „Das Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung, doch es bleibt viel zu tun, damit Korruption im Gesundheitswesen wirklich zurückgedrängt wird.“

Ansprechpersonen:
– Dr. Christiane Fischer, Ärztliche Geschäftsführerin MEZIS: , Tel.: 01575-5575135
– Dr. Niklas Schurig, MEZIS-Vorstand: , 01520-4753503

2015